Die Abschaffung Des Gewinnabf hrungsvertrags : Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen

Bok av Isabel Braun
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universitt Erlangen-Nrnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Da der Gewinnabfhrungsvertrag von vielen Seiten stark kritisiert wird, sollen die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme einer Abschaffung des Vertrages als Voraussetzung fr eine Gruppenbesteuerung aufgezeigt und mgliche Lsungsanstze entwickelt werden. So gilt es im Kern zu untersuchen, ob das Gruppenbesteuerungssystem des Zurechnungskonzepts auch ohne den Gewinnabfhrungsvertrag aufrecht erhalten werden kann. Ohne den Vertrag gibt es keine tatschliche Ergebnisabfhrung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft mehr, was bisher eine gemeinsame Besteuerung rechtfertigt. Es kann aber zufriedenstellend auf den Gedanken der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden, der durch eine Heraufsetzung des Beteiligungserfordernisses bekrftigt wird, und eine rein steuerliche Ergebniszurechnung gestaltet werden. Formale Voraussetzungen sollen zum Teil in einem Gruppenantrag und einem Gruppenvertrag, der nicht wieder ein Unternehmensvertrag im Sinne des 291 AktG sein soll, ersetzt werden. Der Gruppenantrag kann wahlweise fr Gesellschaften beim Finanzamt eingereicht werden, fr die das Beteiligungserfordernis erfllt und eine Gruppenbesteuerung gewnscht ist. Der Gruppenvertrag soll vorwiegend eine Steuerum-lageregelung enthalten. Da die Ergebnisse auf Ebene der herrschenden Gesellschaft zusam-mengerechnet und besteuert werden, trgt zunchst allein die Obergesellschaft die Steuerlast. Um aber eine verursachungsgerechte Steuerlastverteilung zu erreichen, soll die Untergesellschaft Ausgleichszahlungen leisten, die nach einer vereinbarten Methode berechnet werden. Dadurch dass kein Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes mehr vorliegen muss, greifen auch die Schutzinstrumente fr Minderheitsgesellschafter und Glubiger des Aktiengesetzes fr Vertragskonzer