Die Besondere Ausgleichsregelung Stromintensiver Unternehmen Im Europ ischen Beihilferecht

Bok av Tim Stern
Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule Mainz, Veranstaltung: International Business Law, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Energiewende gilt als eines der grten politischen Projekte der aktuellen Legislatur. Darber hinaus stellt sie ebenfalls eine nicht unerhebliche konomische wie auch juristische Herausforderung dar. Aus juristischer Sicht steht aktuell das durch die EU-Kommission erffnete Beihilfeverfahren zur Prfung der Vereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung mit dem europischen Beihilferecht im Mittelpunkt des Fachdiskurses. Im Februar 2012 hatte die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland zu einer Stellungnahme im Bezug auf die aktuellen Regelungen zur Befreiung von stromintensiven Unternehmen aufgefordert. Nach Vorliegen der deutschen Stellungnahme wird die EU-Kommission entscheiden, ob ein frmliches Verfahren der EU-Kommission eingeleitet wird. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Ausnahmeregelung fr nergieintensive Unternehmen, dem Besonderen Ausgleich, im Erneuerbare Energien Gesetz. Dieser Ausgleich reduziert die Energiekosten der privilegierten Unternehmen und soll so deren internationale Wettbewerbsfhigkeit erhalten. Diese Entlastung wird allerdings auch als eine Form der Industriesubvention kritisiert und steht im Verdacht, gegen die Vorschriften des europischen Beihilferechts zu verstoen. Zentrales Ziel dieser Arbeit ist die Prfung der Besonderen Ausgleichsregelung fr stromintensive Unternehmen, wie es in 40 EEG konstituiert wurde, auf seine Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Vorschriften des europischen Wettbewerbsrechts. Als Untersuchungsgegenstand wird das Erneuerbare Energiengesetz sowie seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung vorgestellt, im Anschluss wird der Besondere Ausgleich herausgearbeitet. Es folgt eine Prfung des Besonderen Ausgleichs nach den Tatbestandsmerkmalen des Beihilferechts des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Ausarbeitung wird zei