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Die Massstabe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergutungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Bok av Johannes Stelzer
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universitt Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergtungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise
gezeichneten Zeit, ein kontrovers und berwiegend polemisch diskutiertes Thema
dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Brger durch die Oberschicht beraubt
fhlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins
Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fllen fr sehr viel
pathetischen Zndstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher
umstrittenen Tatbestand, lohnt sich.
Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhltnis zueinander von
Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den
Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten
Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,
die Anforderung an die Vermgensbetreuungspflicht und den Vermgensschaden
identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann
fr die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende
Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.
Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender
Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund
Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermgensbetreuungspflicht
selbst und deren Verhltnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus
diesem Grund beginnt die Prfung immer bei einem Versto gegen privat- oder
ffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich
daraus eine akzessorische Primrrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der
ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund
ffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d.
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