Die Massstabe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergutungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

Bok av Johannes Stelzer
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universitt Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergtungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und berwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Brger durch die Oberschicht beraubt fhlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fllen fr sehr viel pathetischen Zndstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhltnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermgensbetreuungspflicht und den Vermgensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann fr die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermgensbetreuungspflicht selbst und deren Verhltnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prfung immer bei einem Versto gegen privat- oder ffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primrrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund ffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten