Die Geschaftsfuhrung Gegen Den Willen Des Geschaftsherrn Im Romischen Recht

Bok av Lukas Harta
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universitt Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Geschftsfhrung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschft fr einen anderen fhrt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermchtigt zu sein." Jener, der fr den anderen das Geschft fhrt, wird Geschftsfhrer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, fr den das Geschft gefhrt wird, heit Geschftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschftsfhrer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschftsfhrers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschftsfhrung gettigt hat, sowie allenfalls entstandener Schden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Klger ex fide bona (nach Treu und Glauben") schuldet." Insbesondere bei der Geschftsfhrung gegen den Willen des Geschftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschftsherr verpflichtet ist, dem Geschftsfhrer dessen Aufwendungen und eventuelle Schden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschftsherr durch die Geschftsfhrung hufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschftsfhrer gegen den Willen des Geschftsherrn fr dessen Schuld brgt und der Glubiger den Brgen in Anspruch nimmt, ist der Geschftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurckfo