Die Online-Angebote Der Ard Und Des Zdf. Vereinbar Mit Dem Verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff Und Normziel F r Den ffentlich-Rechtlichen Rundfunk?

Bok av Sarah Hoelting
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universitt Hamburg (Fakultt fr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut fr Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der ffentlich-rechtlichen (.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer grere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafr, .-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschlieend mchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der .-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des .-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrckt ist zu beantworten, was mit Rundfunk" i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu berprfen, ob .-r. Online-Aktivitten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen. Erst auf Grundlage dieser tatbestandlichen Zuordnung" (Degenhart, 2001: 62) wre es mglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag fr .r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Mastab fr den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag fr Fernseh- und Hrfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Mae den ffentlich-Rechtlichen auch im Netz d