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Rechtsgrundlagen der Sozialen Arbeit. Verwaltungsrecht und besondere Rechtsgebiete
Bok av Annett Hornung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpdagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Mnster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterfhrende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. htte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Antrge mssen gem. 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zustndigen Leistungstrgern entgegengenommen und an den zustndigen Leistungstrger unverzglich weitergeleitet werden ( 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtfrmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. 9 Satz 2 SGB X erfllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist ( 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurck, somit htten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Bercksichtigung des 62 SGB X be-stimmt 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist fr den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes ( 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-m 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zustndige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
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