Ist 169 Gvg Zur Gerichts ffentlichkeit Noch Verfassungsgem ?

Bok av Paul Lemmen
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13, EBS Universitt fr Wirtschaft und Recht, Veranstaltung: ffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundsatz der ffentlichkeit zhlt zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien und lsst sich aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Demokratieprinzips (Art. 20 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 GG) ableiten. Seine gesetzliche Verankerung findet der Grundsatz neben 169 S. 1 GVG in Art. 6 I EMRK und Art. 14 I S. 2 des Internationalen Paktes ber brgerliche und politische Rechte. Er ermglicht nicht nur eine ffentliche Kontrolle der Wahrheits- und Rechtsfindung und beugt dadurch staatlicher Willkr vor, sondern strkt zugleich das Vertrauen und die Achtung der Brgerinnen und Brger in die Rechtsprechung. Darber hinaus dient der ffentlichkeitsgrundsatz dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Zusammenfassend zu Funktionen und Bedeutung des ffentlichkeitsgrundsatzes uerte sich der Prsident des BVerfG Vosskuhle im Jahr 2010 mit den Worten: Gerechtigkeit gedeiht nicht gut im Dunkeln." Der in 169 S. 1 GVG niedergelegte Grundsatz der ffentlichkeit findet jedoch sogleich seine Einschrnkung in Satz 2 der Vorschrift. Danach sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der ffentlichen Vorfhrung oder Verffentlichung ihres Inhalts [...] unzulssig". Bereits vor Einfgung des 2. Satzes im Jahr 1964 war die Zulssigkeit von Rundfunkaufnahmen whrend Gerichtsverhandlungen umstritten. Seit der Novelle des GVG im Jahre 1964 ist die Diskussion um das durch 169 S. 2 GVG statuierte Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen zunchst etwas zur Ruhe gekommen. In den 90er Jahren entflammte die Diskussion um Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Zuge des Politbro-Prozesses und der sog. Kruzifix-Entscheidung wieder. In beiden Verfahren begehrte der Rundfunkverans