Rache Kennt Das Strafrecht Nicht. Ein Vergleich Des Wormser Und Limburger Hofrechts

Bok av Alexander Ringwald
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lnder - Mittelalter, Frhe Neuzeit, Note: 1,7, Eberhard-Karls-Universitt Tbingen, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Laut dem Dozenten eine "sehr sorgfltige Quellenarbeit sowie eine kritische Literaturarbeit.", Abstract: Dass das Bistum Limburg auch heute noch fr so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten ffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst. Fr Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter rumlicher und zeitlicher Nhe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt. Nichtsdestotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen knnte. In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlsslich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk verschoben und es sind einige Texte und Bcher zum Thema erschienen, freilich keines so detailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859. Demgegenber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dnnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschlieend geklrt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu ve