Die Entwicklung Der Beurteilung Der Vergleichenden Werbung. Dogmengeschichtliche Probleme Des Lauterkeitsrechts

Bok av Anselm Prusko
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte (sehr gut), Bayerische Julius-Maximilians-Universitt Wrzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Was unter Benachbartem hervorragt, ist dort gro, wo es hervorragt. Denn Gre hat kein be-stimmtes Ma: Erst der Vergleich hebt oder drckt herab. (Seneca ) Vergleichende Werbung fhrte in Deutschland bis vor wenigen Jahren noch ein Schattendasein. Kampagnen zwischen konkurrierenden Unternehmen, wie sie der legendre Cola-Krieg" zwischen den beiden Getrnkeherstellern Pepsi- und Coca-Cola ber Jahrzehnte hinweg in den USA hervorbrachte , die das fremde Produkt offen und eindeutig zu eigenem Zweck ausbeuteten, waren in der deutschen Werbelandschaft lange Zeit schlichtweg unvorstellbar. Die Beispiele der Fast-Food-Ketten McDonald's und Burger King , und insbesondere der Autovermieter Sixt und Starcar zeigen aber, dass sich diese besondere Werbeform im Laufe der letzten Jahre auch hierzulande zu etablieren scheint. Der Sinn und Zweck eines Vergleichs hat sich indes seit der Antike nicht gewandelt und liegt inso-fern auch der modernen Werbung zugrunde: Eine Leistung fr sich gesehen vermag noch nichts ber deren Wert auszusagen; eine Einschtzung deren Gte lsst sich erst gewinnen, indem sie mit anderen in Beziehung gesetzt wird. Hat das obige Zitat schon seit knapp 2000 Jahren Bestand, so ist der Beurteilungspraxis der entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Problematik eine deutlich geringere Halbwertszeit gegnnt. Die Entwicklung der Beurteilung der vergleichenden Werbung wird im Folgenden genauer zu beleuchten sein. Vorn weg findet sich eine Klrung der Frage, was sich aus rechtlicher Sicht hinter dem Terminus vergleichende Werbung" verbirgt (B.). Die darauffolgenden Untersuchungen sollen chronologisch - der wettbewerblichen Relevanz folgend - die Entwicklungsstufen insbesondere anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts (C.) und des Bundesgerichtshofs (D.) z