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'Information Overload. UEberforderung von Verbrauchern und Unternehmen durch Informationspflichten
Bok av Lena Teplitcaia
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universitt Frankfurt am Main, Veranstaltung: Risiken und Nebenwirkungen des Verbraucherschutzes - Entwicklung des deutschen Verbraucherrechts unter europischem Einfluss, Sprache: Deutsch, Abstract: Es zhlt zu den ltesten Fragen des Rechts, welche Informationen ein Vertragspartner seinem Konterpart zukommen lassen muss und inwieweit etwas verschwiegen werden darf. Schon im rmischen Recht war es Cicero, der sich in seinem Werk de officiis frh mit den Informationspflichten beschftigte. Der durchschnittliche Verbraucher ist in seinem Alltag einer Vielzahl von Gefahrenquellen ausgesetzt, dabei seien im Einzelnen gefhrliche Gter und Produkte, irrefhrende oder falsche Angaben sowie unbillig benachteiligende Vertragsbedingungen zu nennen, welche die schwache Stellung des Verbrauchers manifestieren und einen Informationsbedarf hervorrufen. Information scheint demzufolge ein zunehmend probates Mittel des Verbraucherschutzes zu sein, das vor allem in der vorvertraglichen Phase eingesetzt werden kann. Damit aber ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Vertrag entsprechend seinen Vorstellungen abschlieen kann, muss er mit Informationen versorgt werden. Daher legt der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Reihe von Informationspflichten auf, insbesondere dort, wo er Vertrge mit Verbrauchern schliet. Wer als Unternehmer Fernabsatzvertrge (312 b BGB),Teilzeit-Wohnrechtsvertrge ( 481 BGB2), Vertrge im elektronischen Geschftsverkehr (312 e BGB) oder Reisevertrge ( 651 a BGB) eingeht, ist dazu verpflichtet seine Kunden, welche Verbraucher sind, vor Vertragsschluss mit Informationen zu versorgen, die im Detail in Art. 246 EGBGB und in den 2-11 BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt sind, auf welche die einschlgigen Vorschriften des BGB verweisen. Neben denen aus dem BGB und der B