berpr fung Von Tatsachenentscheidungen Und Regelverst en Durch Verbandsgerichte Im Fu ball

Bok av Jakob Fortsch
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 14 Punkte, Universitt Bayreuth, Veranstaltung: Seminar zum Vereinsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Schiedsrichterentscheidungen, egal, ob richtig oder falsch, sind seit jeher Zndstoff brennender Diskussionen in der Sportgemeinschaft. Whrend es in der Anfangszeit mglicherweise ausschlielich um den Gedanken der Fairness ging, rckt in der neueren Zeit vor allem auch ein gewisser wirtschaftlicher Gedanke in den Vordergrund. Allein der Gesamterls der 1. Fuballbundesliga hat sich zwischen den Spielzeiten 2003/2004 und 2012/13 mit einem Anstieg auf ca. 2,17 Milliarden Euro nahezu verdoppelt. Dabei wurde mit einem operativen Gewinn von 383,5 Mio. Euro eine neue Bestmarke erreicht. Entscheidungen der Unparteiischen knnen in Zeiten steigender wirtschaftlicher Bedeutung des Leistungssports somit auch weitreichende finanzielle Folgen fr die Beteiligten mit sich bringen, denn natrlich sind mit einem bestimmten Tabellenrang teilweise Einnahmen in Millionenhhe verbunden. Professionelle Fuballvereine generieren Einnahmen z.B. durch zahlungskrftige Sponsoren. Diese sind natrlich eher bereit einen hheren Betrag zu zahlen, wenn der Verein durch Meisterschaften oder internationale Auftritte auf sich aufmerksam macht. In einer schlechten Verhandlungsposition befinden sich dagegen Vereine, welche beispielsweise Abstiegspltze besetzen. Aufgrund der mglichen finanziellen Folgen ist es daher plausibel, derart wichtige Entscheidungen der Schiedsrichter im Nachhinein kontrollieren zu wollen und mglicherweise rckgngig zu machen. Die Mglichkeit der Feststellungen von Fehlentscheidungen ist dabei - zumindest in Profiligen - durch die nahezu perfektionierte Kameratechnik der Fernsehsender grundstzlich gegeben. Die folgende Arbeit soll daher darstellen, inwieweit die Mglichkeit einer berprfung von Schiedsrichterentscheidungen durch Verbandsgerichte gegeben ist. Dazu we