Das Anwaltliche Erfolgshonorar. Verg tungsanspr che Des Rechtsanwalts Unter Der Aufschiebenden Bedingung Des Erfolgs Der Anwaltlichen Bem hungen

Bok av Ann Cathrin Muller
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Universitt zu Kln, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis zum 1.7.2008 galt auf deutschem Boden ein absolutes Verbot der erfolgsbasierten Vergtung im anwaltlichen Berufsrecht. Die gesetzliche Grundlage fand das Verbot in 49b Abs.2 S.1 BRAO. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 erklrte das Gericht das ausnahmslose Verbot der erfolgsabhngigen Vergtung fr verfassungswidrig. Nach dem Prinzip der Verhltnismigkeit hat das Gericht die Norm als geeignet und erforderlich erachtet um bestimmte Interessen des Gemeinwohls zu sichern. So soll durch das Verbot die anwaltliche Unabhngigkeit gewahrt, der Rechtssuchende vor bervorteilung durch berhhte Vergtungsstze geschtzt und die prozessuale Waffengleichheit aufrechterhalten werden. Aufgrund dieser Legitimationsgrnde ging das Gericht von der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Norm aus. Dennoch wurde das Totalverbot als unangemessener Eingriff in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschtzten Berufsfreiheit aus Art. 12 GG erachtet. Es wurde festgestellt, dass ein derartiges Verbot eine erhebliche Beeintrchtigung der Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Rechtssuchenden darstellt. Obgleich die Norm dem Schutze des Mandanten dienen soll, kommt eine derartige Fassung dem Einzelnen gerade nicht zugute. Das Verfassungsgericht beauftragte den Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu schaffen, wonach gewisse Ausnahmetatbestnde der erfolgsabhngigen Vergtungsvereinbarung im Anwaltsvertrag zulssig sein sollen. Insbesondere der Fall, dass ein Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergtung besonderen Umstnden in der Person des Auftraggebers Rechnung trage, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen, ist dabei zu bercksichtigen. Bei diesem Regelungsauftrag wurde dem Gesetzgeber ein weites Ermessen eingerumt, indem ausdrcklich darauf hingewiesen wurde, dass au