Das Kreditgeschaft im Lichte der AGB
Bok av Jurgen W. Werhahn
Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "e;Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin- zuweisen, wenn aus Verzogerungen oder Fehlleitungen bei der Ausfuhrung von Auftragen oder von Mitteilungen hieruber ein uber den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste- hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Ver- schuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Sparkasse nur fur grobes Verschul- den und, wenn der Auftrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehort, beschrankt auf den Zinsausfall. "e; Erlau terungen 1. Die den Erfordernissen des Massenverkehrs Rechnung tragende Bestimmung der Nummer 7 AGB bezweckt den Ausschlu der Haftung fur einen Verzugsschaden, der uber den Betrag der einzuziehenden Forderungen und den durch Verzogerungen oder Fehlleitungen von Auftragen entstandenen Zinsausfall hinausgeht. Ohne die hierdurch herbeigefuhrte Haftungsbeschrankung wurde die Bank bei schuldhafter Verzogerung oder Fehlleitung eines Auftrags auch fur weitergehende Schaden - beispielsweise also fur einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn - haften. Nummer 7 enthalt nach der hochst- richterlichen Rechtsprechung indessen keine Freizeichnung von der Haftung fur den Ver- lust (oder die wesentliche Beeintrachtigung) einer einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, da der Auftrag infolge der Fehlleitung eines Schecks unausfuhrbar geworden war. 2.