Die Gerichtspraxis in Russland ALS Rechtsschoepferin

Bok av Friedrich Schondorf
3 gestattet ist oder in den Fllen, die von den Gesetzen nicht entschieden sind. Die Partei, die sich zur Bekrftigung ihrer Ansprche auf eine dem Gericht unbekannte rtliche Gewohnheit 1 beruft, hat deren Bestehen zu beweisen. '' Art. 10 fgt noch hinzu: ,,Bei der Entscheidung der Frage von dem Bestehen einer Ge wohnheit kann das Gericht, auer der allgemeinen Beweismittel, auch frhere Entscheidungen in gleichartigen Sachen und Bescheinigungen der zustndigen Behrden in Betracht zie hen. '' Das Gericht darf also jedenfalls nicht von Amts wegen "die Gewohnheit" anwenden, sondern hat erst den Hinweis der Par teien darauf abzuwarten. Die "Gewohnheit" ist hier allerdings, wie schon eine ltere Entscheidung (1876 N 442) erluterte, nicht im bloen Sinne einer oft vorkommenden Tatsache aufzufassen, sondern als Rechtsquelle. Es ist dies "eine solche juristische Regel, die zwar im Gesetze nicht ausgedrckt ist, der aber die Bewohner einer bestimmten Gegend sich stndig unterwerfen und sie als bindende anerkennen" (Entsch. 1878 N 225). Sonst ist das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle noch in Art. 3 2 7 Bd. XI, T. 2 f"r Handelsgerichte zugelassen (vgl. auch Art. 1 HGB. ) - hier hat das Gericht die Gewohnheit mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung schon von Amts wegen anzuwenden. Das Gewohnheitsrecht ist also jedenfalls im allgemeinen nicht imstande, die Lcken zu schlieen. Eine Berufung auf die Grund stze "der sog. Theorie des Rechts" im Urteil ist nach der Senats 1 entsch. 1891 N 62 unzulssig.