Kritische Analyse Der Erbschaft- Und Schenkungsteuerlichen Privilegierung Von Unternehmensverm gen

Bok av Oliver Jakob
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden-Wrttemberg, Villingen-Schwenningen, frher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Media vita in morte sumus. Die Nachfolgeplanung des Unternehmers und die damit einhergehende erbschaftsteuerliche Belastung zwingen diesen ungewollt dazu, sich frhzeitig mit dem Gedanken des Ablebens zu beschftigen. Mit seinem Beschluss vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal innerhalb von 20 Jahren verfassungsrechtliche Verste gegen das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz festgestellt. Wurden in der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 07.11.2006 insbesondere die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln anvisiert, bezieht sich die aktuelle Kritik am bestehenden Erbschaftsteuerrecht auf das umfangreiche Verschonungssystem fr Unternehmensvermgen und deren Gestaltungsanreize. Folglich sind die Verschonungsregeln der 13a und 13b ErbStG im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, allerdings erweisen sie sich in Teilen ihrer Ausgestaltung als gleichheitswidrig. Das Unternehmensvermgen bildet eine Basis fr Wertschpfung, Beschftigung und fr den Erhalt von Arbeitspltzen, insbesondere fr kleine und mittlere Unternehmen. Dieser Leitgedanke zur Verschonung von Unternehmensvermgen enthlt die Frderziele des Gesetzgebers. An der Legitimitt dieser Frderziele bestehen aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings uerte sich das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 07.11.2006 schon dahingehend, dass es hinsichtlich des Verschonungstatbestands einer am Lenkungszweck orientierten, zielgenauen und normenklaren Ausgestaltung bedarf. Dem ist er durch die Lohnsummen- und Behaltensklausel, sowie dem Verwaltungsvermgenstest nicht hinreichend nachgekommen, sodass deren Ausgestaltung fr teilweise verfassungswidrig erklrt wurde. Der Geset