Rechtserhaltende Markenbenutzung Im sterreichischen Und Europ ischen Recht. Ausgehend Von Eugh 5.7.2012, C-149/11, Ecolex 2012, 803

Bok av Beate Ebersdorfer
Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2, Johannes Kepler Universitt Linz (Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Marken besonders attraktiv, denn sie signalisieren jene Eigenschaften, die der Markenartikelhersteller den Produkten gibt und die mittels Werbung entsprechend propagiert werden. Durch Marken werden Marktpositionen gesichert und Markeninhaber knnen ihren eigenen Geschftsbereich von jenem der Konkurrenz abgrenzen. Der Hauptzweck der Verwendung von Marken im geschftlichen Verkehr besteht in der Unterscheidung gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen von solchen konkurrierender Anbieter. Darauf grndet sich auch die Erwartung des Konsumenten, mit der gleichen Marke angebotene Waren und Dienstleistungen gleichbleibender Qualitt zu erhalten. Mit Marken verbindet der Verbraucher ferner Dynamik, Lebenskultur und Lebensfreude, die durch die Werbung transportiert werden. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden unter Bercksichtigung richtungsweisender Rechtsakte des Unionsrechts Fragen im Zusammenhang mit der rechtserhaltenden Markenbenutzung auf nationaler und europischer Ebene behandelt. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eingetragene Marken rechtserhaltend benutzt werden mssen, sind zunchst grundlegende Begriffe aus dem sterreichischen und europischen Markenrechtssystem zu erlutern. Ausgehend von EuGH 5.7.2012 C-149/11 werden Erfordernisse des Markenrechts, insbesondere der markenrechtliche Benutzungszwang und die ernsthafte Benutzung beleuchtet. Ferner wird auf den territorialen Umfang, in dem die Benutzung der Marke zu erfolgen hat, eingegangen. Hier wird insbesondere der Blick darauf gerichtet, ob fr das Vorliegen einer rechtserhaltenden Benutzung der Gemeinschaftsmarke eine Benutzung in nur einem Mitgliedstaat ausreichend ist, oder ob hierfr eine Benutzung in einem wesentlichen Teil der Europisc