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Das Luth-Urteil. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts
Bok av Sarah Heitz
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,4, Universitt Augsburg, Veranstaltung: Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Lth-Urteil , der ersten groen" Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden Auslegungsgrundstze etabliert, die bis heute nicht nur magebend fr die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsuerung (Art. 5 GG) sind, sondern seine komplette Grundrechtsauslegung geprgt haben.
Das Recht auf freie Meinungsuerung nach Art. 5 GG wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet. Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsuerung schtzt, ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt.
In der Lth-Entscheidung werden die Grundrechte in erster Linie" als Abwehrrechte des Brgers gegen den Staat" formuliert. Das Recht auf freie Meinungsuerung wird als fr eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend" erachtet. Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht und andererseits seine Funktion fr die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht, beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung fr alle Bereiche des Rechts gelten", entfalten diese unter anderem eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht, welches in ihrem Geiste ausgelegt und angewendet werden muss.
Die folgende Arbeit will nun die notwendigen Voraussetzungen aufzeigen, die diese differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerich