Wann Gilt Eine Selbsttotung ALS Unfall Oder Unfallfolge? Versicherungsrechtliche Untersuchung

Bok av Elin Reiter
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Verstirbt ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter, so stellt sich die Frage, ob seine Hinterbliebenen Ansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung haben. Gemäß § 63 I 2 SGB VII besteht ein Anspruch auf Leistungen nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Indem "der Tod infolge eines Versicherungsfalls" Voraussetzung für die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen ist, kann die Selbsttötung eines Versicherten, dessen Entschluss zur Selbsttötung von der versicherten Gefahr unabhängig gewesen ist, keine Ansprüche entstehen lassen. Haben jedoch betriebliche Umstände den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung erst hervorgerufen, so sind folgerichtig Ansprüche der Hinterbliebenen in Betracht zu ziehen. Nach § 63 I 2 SGB VII muss der Tod, um Leistungsansprüche auslösen zu können, rechtlich wesentliche Folge des Versicherungsfalls sein. Hiervon kann zum einen der Tod als Primärschaden, zum anderen auch der Tod als mittelbare Unfallfolge umfasst sein. Im Hinblick auf Selbsttötungen bedeutet dies, dass eine Selbsttötung Hinterbliebenenansprüche begründen kann, wenn sie als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 I SGB VII zu werten ist oder eine rechtlich wesentliche Folge eines vorherigen Versicherungsfalls darstellt.Im Folgenden wird zunächst untersucht, ob die Selbsttötung das Tatbestandsmerkmal des Unfalls i.S.d. § 8 I 2 SGB VII erfüllt und somit auch einen Arbeitsunfall darstellen kann. Anschließend wird erörtert, unter welchen Umständen die Selbsttötung als eine rechtlich wesentliche Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit zu werten ist. Diesbezüglich wird untersucht, welche Voraussetzungen ein isoliertes psychisches Trauma erfüllen muss, um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden. Im Anschluss erfolgt eine kritische Darstellung der Entwicklung derjenigen Anforderungen, die die Rechtsprechung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität an die seelische Beeinträchtigung des Suizidanten gestellt hat. Abschließend wird auf den rechtlichen Umgang mit Beweisschwierigkeiten eingegangen, die sich im Falle von Selbsttötungen nicht selten ergeben. Untersucht wird, ob § 63 II SGB VII auch auf Selbsttötungen anzuwenden ist. Zudem wird dargelegt, inwiefern bei ungeklärtem Unfallverlauf die Schwierigkeiten der äußerlichen Unterscheidung von Arbeitsunfall und Selbsttötung von Bedeutung sind.