§24 WpPG. Schadenshaftung bei fehlendem Prospekt ohne Verschulden

Bok av Sven Lütchens
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Arbeit sind die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG, die die Haftung für fehlenden Verkaufsprospekt regeln. Dazu sei zu Beginn auf das Urteil des OLG München vom 2. November 2011 eingegangen, welches den folgenden Sachverhalt zu entscheiden hatte:K hat sich beim Fond F1 beteiligt. Der Emittent von F1 und F2 hatte für F2 einen von der BaFin gebilligten Prospekt herausgegeben. Bezüglich einer Prospektbilligung für F1 wandte der Emittent sich an die BaFin und fragte, ob diese nötig sein, was die BaFin mündlich negativ beschied. In der Folge wurde ein nicht gebilligter Prospekt für F1 an die Anleger ausgegeben. K begehrte nun Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz der Kosten aus der Haftung für fehlenden Prospekt aus § 13 a VerkProspG (= §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG).Damit hatte das OLG München sämtliche strittige Fragen, die es im Rahmen der Haftung für fehlende Prospekte gibt, zu entscheiden. Es musste entscheiden, ob die Haftung eine Gefährdungshaftung, oder eine Verschuldenshaftung ist, denn wenn es sich um eine Verschuldenshaftung handeln würde, wäre der Anspruch der K ausgeschlossen. Dem Emittenten ist ein Verschulden nicht vorzuwerfen, er hat sich bei der BaFin erkundigt, ob eine Prospektpflicht besteht. Weiterhin galt es zu entscheiden, ob ein Prospekt vorgelegen hat und woran dieser Begriff anknüpft, denn einen Verkaufsprospekt gab es ja. Würde so ein Dokument ausreichen, also auch ohne Billigung durch die BaFin ein Prospekt im Sinne des Gesetzes vorliegen, wäre die Haftung ebenso ausgeschlossen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der BGH die Revision zulässt.Was das OLG München in seiner Urteilsbegründung versäumt hat, ist sich mit den strittigen Punkten auseinanderzusetzen, was nun auf den folgenden Seiten geschehen. Dabei sollen, nach einer kurzen Einführung, nur die Fragen, ob ein Verschulden nötig ist und wie der Begriff des Prospekts zu bestimmen ist, von Interesse sein. Ob die bürgerlich-rechtliche Haftung daneben noch anwendbar ist, soll auch nicht behandelt werden. Weiterhin bezieht sich die Untersuchung nur auf den grauen Kapitalmarkt, weil ein von der BaFin gebilligter Prospekt Voraussetzung ist, um am weißen Kapitalmarkt gehandelt zu werden und die hier behandelten Probleme dort somit nicht auftauchen. Soweit im Folgenden entweder nur vom § 24 WpPG oder § 21 VermAnlG gesprochen wird, bedeutet dies, dass für das Pendant im jeweils anderen Gesetz das geschriebene ebenso gilt.