Begr ndung Und Kritische W rdigung Des Bilrug. Analyse Der nderungen Und Deren Effekt Auf Unternehmen

Bok av Heiko Hahlweg
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit verbindlicher Erstanwendung zum 1. Januar 2016 hat der Gesetzgeber durch die Verabschiedung des BilRUG eine Vielzahl an Änderungen und Ergänzungen in den Bereichen des HGB, des PublG, des AktG, des GmbHG sowie der entsprechenden Einführungsgesetze (EGHGB, EGAktG, EGGmbHG) vorgenommen. Es stellt sich die Frage, welche Änderungen aus welchen Gründen vorgenommen wurden und was die Änderungen nun für die Rechnungslegung von Unternehmen bedeuten? Diese Fragen soll - auszugsweise - die vorliegende Arbeit beantworten.Für die Grundlage einer späteren kritischen Würdigung des BilRUG wird zunächst die Begründung der Bundesregierung für die Verabschiedung des Gesetzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine Auswahl von sich im HGB durch das BilRUG ergebenden Änderungen. Hierbei wird zunächst auf den Einzelabschluss eingegangen und neben allgemeinen Änderungen solche in der Bilanz sowie der GuV dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine entsprechende Betrachtung für den Konzernabschluss; auch hier werden zunächst allgemeine Änderungen dargestellt und anschließend näher auf den Themenbereich der Kapitalkonsolidierung eingegangen. Abschließend folgt eine kritische Würdigung des BilRUG hinsichtlich der Bedeutung für die Praxis sowie hinsichtlich der von der Bundesregierung angestrebten Ziele. Aufgrund des im Vorfeld vorgegebenen Umfangs der vorliegenden Arbeit kann nicht auf sämtliche Änderungen durch das BilRUG eingegangen werden. Es werden exemplarisch wesentliche Änderungen im Bereich des HGB ausgewählt und dargestellt. Die folgenden Darstellungen beschäftigen sich ausdrücklich nicht mit den Rechtsfolgen des BilRUG für Genossenschaften, ebenso werden kleine bzw. Kleinstkapitalgesellschaften mit den entsprechenden Wahlrechten/Erleichterungen nicht behandelt.