Die Strafbarkeit juristischer Personen. Eine Analyse der Problematik anhand des Gesetzesentwurfes des Landes NRW zum VerbStrG

Bok av Julius-Vincent Ritz
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar - Aktuelle Entwicklungen der strafrechtlichen Judikatur im Deutschen und Europäischen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die deutsche Strafrechtsdogmatik kennt de lege lata keine dezidierte Strafbarkeit von juristischen Personen. Die stets wiederholend vorgebracht Begründung dafür ist die deutsche Strafbarkeit nach Handlung und Individualschuld. Schon im römischen Recht hieß es: "societas delinquere non potest". Eine juristische Person soll nicht fähig sein, alleine zu handeln und Schuld auf sich zu laden. Dem Grundsatz des nulla poena sine culpa folgend könnte eine juristische Person dann entsprechend auch nicht strafbar sein. Der Grundsatz nulla poena sine culpa wiederum wurzelt nach dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Straffreiheit von juristischen Personen erscheint somit auf den ersten Blick verfassungsmäßig vorgeschrieben zu sein.Dass ein anderer Weg vorstellbar ist, zeigt aber nicht nur ein Blick ins Ausland. Diverse Staaten kennen die Unternehmensstrafbarkeit. Tatsächlich befindet sich Deutschland mit dem Fehlen einer Unternehmensstrafbarkeit innerhalb der Europäischen Union in der Minderheit Daneben finden sich in der strafrechtlich-kriminologischen Literatur und Politik Befürworter einer Strafbarkeit von juristischen Personen, die ein Bedürfnis für eine solche sehen.In Deutschland kam neuer Schwung in die Diskussion durch einen zur Einbringung in den Bundesrat vorgesehenen Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Entwurf sah eine ebensolche Verbandsstrafbarkeit vor. Eine Strafbarkeit von juristischen Personen wäre danach möglich.Diese Arbeit soll eine Analyse der Diskussion, der bisherigen Vorschläge und des Bedürfnisses unter Einbeziehung des Gesetzesentwurfs vornehmen, um letztlich die Zweckmäßigkeit des Gesetzesentwurfes zu bewerten.