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Die Gemeingef hrlichen Geisteskranken Im Strafrecht, Im Strafvollzuge Und in Der Irrenpflege
Bok av Peter Rixen
Es gibt wenige Probleme, die von so gr08er, weittragender Bedeutung fiir die Irrenpflege, das Strafrecht und den _ Strafvollzug sind, wie die Behandlung der gemeingefahrlichen Geisteskranken. Seit mehr als einem halhen J ahrhundert ist diese Frage ein Gegenstand lebhafter Erorterung von seiten der Irrenarzte, Juristen und Strafvollzugsbeamten, die in zahlreichen Ahhandlungen und in den Verhandlungen der Fachversammlungen ihren Niederschlag gefunden hat. Trotz der reichen literarischen Arbeit auf diesem Gebiete ist der Streit der Mei- nungen keineswegs zur Ruhe gekommen. Mein hochverehrter Lehrer Carl Pel man schrieb in seinen "Erinnerungen eines alten Irrenarztes" (Bonn 1912), die mit ihren kOstlichen und ergreifenden Schilderungen die Anteilnahme jedes deutschen Psychiaters erwecken: "Die Frage: Wohin mit den geisteskranken Verbrechern hat schon unzahlige Federn in Bewegung gesetzt und ist bald so, bald so entschieden worden. Sie ist, wie so manche ihrer Schwestern, in erster Linie eine Magenfrage, und die dafiir und dagegen vorgefiihrten Griinde haben ihre Wurzel meist im Geldbeutel. Der Geisteskranke steht au8erhalb des Rechtes, und er kann rechtlich fiir seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht, bestraft werden. Hat er die strafbare Handlung in einem Zustande der Geistes- storung begangen, so ist die strafhare Handlung einfach nicht vorhanden, und wird er spater im Gefangnis geisteskrank, so hat es wiederum "keinen Sinn, die Strafe an einem Unzurechnungsfahigen zu vollziehen. Der Strafvollzug wird folge- richtig aufgehoben, und der geisteskranke Verbrecher der Irrenanstalt iiberwiesen. Er hat l1ufgehort, ein Verbrecher zu sein, und ist ein Geisteskranker geworden.