Verordnung UEber Die Prufung Des Jahresabschlusses Und Des Lageberichts Von Versicherungsunternehmen, Auf Die 341k Des Handelsgesetzbuches Nicht Anzuwenden Ist, Durch Einen Unabhangigen

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Text der Verordnung ber die Prfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist, durch einen unabhngigen Sachverstndigen (Sachverstndigenprfverordnung - SachvPrfV).