Zugang der groten Seeschiffe zum Hamburger Hafen?

Bok av Diana Schneider
Kann Hamburg auf gesetzlicher Grundlage gegenuber dem Bund einen Ausbau der Elbe verlangen? Das Deutsche Reich hat sich in den Jahren 1921/1922 gegenuber Hamburg zur Ubernahme von Ausbaumanahmen zur Erreichbarkeit des Hamburger Hafens fur "e;die groten Seeschiffe"e; verpflichtet. Das vorliegende Werk weist nach, dass diese Verpflichtung uber eine Verweisung in 12 Abs. 4 WaStrG heute die Bundesrepublik Deutschland trifft, womit unter Zugrundelegung der Schutznormtheorie ein subjektiv-offentliches Recht Hamburgs korrespondiert. Reichweite dieses synallagmatischen Verhaltnisses ist die Priorisierung des Hamburger Hafens bei der Wasserstraenausbaubedarfsplanung des Bundes. Um der mit subjektiven Rechten versehenen Position Hamburgs verfahrensrechtlich besser Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Rolle der Hansestadt in den Planfeststellungsverfahren durch die Beteiligung an einer Wasserbaugesellschaft, der die Vorhabentragerschaft ubertragen werden kann, aufzuwerten.