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Checkliste 10 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten. : - einschließlich Musterprüfungsbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrolle und Berichtskritik sowie Testats- und
Bok av Wolf-Michael Farr
Checkliste 10 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten erscheint jetzt in der 8., aktualisierten Auflage und berücksichtigt die Neuregelungen in § 321 HGB und IDW PS 450 n.F. (Stand 15.09.2017). Sie unterstützt die interne Qualitätssicherung und die externe Qualitätskontrolle, da hiermit eine nachvollziehbare Abwicklung der Berichterstattung über einzelne Prüfungsaufträge ermöglicht wird. Folgende Hilfsmittel sind darin enthalten:. Musterprüfungsbericht (für die mittelgroße GmbH)Der Musterprüfungsbericht ist unter Berücksichtigung von § 321 HGB und des IDW PS 450 n.F. (Stand 15.09.2017) erarbeitet worden. Der Musterbericht kann sowohl bei der Erarbeitung eines bürointernen Musterprüfungsberichts als auch für konkrete Prüfungsberichte eingesetzt werden.. Checkliste für die Anfertigung von Prüfungsberichten (Berichtsbegleitbogen)Sie kann bei allen gesetzlichen/freiwilligen Abschlussprüfungen eingesetzt werden, um den Erstellungsprozess von Berichten nach einem strukturierten einheitlichen Ablaufschema durchzuführen.. Checkliste für die Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten (Berichtskontrolle)Sie trägt dazu bei, dass die Qualitätskontrolle der Prüfungsberichte ebenfalls nach einem festen Ablaufschema erfolgen kann.. Nachweisbogen für die BerichtskritikDer Bogen dient der Erfüllung der Berichtskritik (§ 48 Abs. 1 BS WP/vBP).. Testatsexemplar und Offenlegungsexemplar. LiteraturverzeichnisDie ständig aktualisierten FARR -Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen oder bei sonstigen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (IDW QS 1), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO).