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Checkliste 17 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Konzernprüfungsberichten : - einschließlich Musterprüfungsbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrolle und Berichtskritik sowie Testats
Bok av Wolf-Michael Farr
Checkliste 17 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Konzernprüfungsberichten erscheint jetzt in der 6., aktualisierten Auflage und berücksichtigt die Neuregelungen in § 321 HGB und IDW PS 450 n.F. (15.09.2017). Sie unterstützt die interne Qualitätssicherung und die externe Qualitätskontrolle, da hiermit eine nachvollziehbare Abwicklung der Berichterstattung über einzelne Prüfungsaufträge ermöglicht wird. Folgende Hilfsmittel sind darin enthalten:. Musterprüfungsbericht für die KonzernabschlussprüfungDer Musterprüfungsbericht ist unter Berücksichtigung von § 321 HGB und IDW PS 450 n.F. (Stand 15.09.2017) erarbeitet worden. Der Musterbericht kann sowohl bei der Erarbeitung eines bürointernen Musterprüfungsberichts als auch für konkrete Konzernprüfungsberichte eingesetzt werden.. Checkliste für die Anfertigung von Konzernprüfungsberichten (Berichtsbegleitbogen)Sie kann bei allen gesetzlichen/freiwilligen Konzernabschlussprüfungen eingesetzt werden, um den Erstellungsprozess von Berichten nach einem strukturierten einheitlichen Ablaufschema durchzuführen.. Checkliste für die Qualitätskontrolle von Konzernprüfungsberichten (Berichtskontrolle)Sie trägt dazu bei, dass die Qualitätskontrolle der Konzernprüfungsberichte ebenfalls nach einem festen Ablaufschema erfolgen kann.. Nachweisbogen zur BerichtskritikDer Bogen dient der Erfüllung der Berichtskritik (§ 48 Abs. 1 BS WP/vBP).. Testatsexemplar. LiteraturverzeichnisDie ständig aktualisierten FARR -Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen oder bei sonstigen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (IDW QS 1), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO).