Die Anwendung von Get Statutes und die Anerkennung von auf Get Statutes beruhenden ausländischen Urteilen in Deutschland

Bok av Kerstin A Hirschfeld
Die Hauptkonflikte zwischen weltlichem und religiösem Recht sind auf dem Gebiet des Familienrechts zu finden. Aufgrund der herausragenden Stellung der Familie in den verschiedenen Religionen ist die Eigenart religiöser Rechte besonders ausgeprägt.Gerade im jüdischen Recht besteht seit der Möglichkeit einer zivilen Ehescheidung ein Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Scheidung und jüdischer religiöser Scheidung. Die grundsätzliche Bedeutung der Scheidungsrechte besteht darin, den Ehegatten die Beendigung einer gescheiterten Ehe zu ermöglichen. Dadurch wird es den Ehegatten wieder möglich, in der Zukunft neue Beziehungen einzugehen. Die heutige Möglichkeit einer zivilen Ehescheidung im jüdischen Recht hat für viele gläubige jüdische Frauen ein seit langer Zeit bestehendes Problem verschärft. Bis zur Einführung der zivilen Scheidung war es gläubigen jüdischen Frauen nur möglich, die religiös geschlossene Ehe auch in der religiösen Form wieder aufzuheben. Für die Vollziehung der jüdischen Scheidung ist die Übergabe des Scheidebriefes, des sog. Get, von dem Ehemann an die Ehefrau konstitutive Voraussetzung. Verweigert der Ehemann die Übergabe des Get an die Ehefrau, darf diese nach jüdischem religiösen Recht weder erneut heiraten noch eine Beziehung zu einem anderen Mann eingehen. Die betroffenen Ehefrauen werden als "Agunot,, bezeichnet. Die Verschärfung dieser Problematik mit der Einführung der zivilen Scheidungsmöglichkeit besteht darin, dass die Ehefrau zwar durch ein staatliches Gericht von ihrem Ehemann geschieden werden kann. Gleichwohl bleibt die Ehefrau nach jüdischem religiösen Recht mit ihrem Ehemann verheiratet, wenn dieser die Übergabe des Get verweigert. Als Konsequenz entstehen sog. hiukende Ehen. Die Ehe ist nach staatlichem Recht geschieden, nach religiösem Recht hingegen nicht. Die Person, die sich zur Heirat entschließt, ist automatisch dem staatlichen Scheidungsmonopol unterworfen, selbst wenn die Ehe ausschließlich nach den Regeln des religiösen Rechts vollzogen werden soll. Eine gläubige Jüdin, welche in einer religiösen Zeremonie vor dem Rabbinatsgericht die Ehe eingegangen ist, kann somit nur dann eine neue Ehe eingehen, wenn sie sowohl nach staatlichem Recht als auch nach religiösem Recht von ihrem Ehemann geschieden worden ist.Bereits im Jahr 1980 wurde die Zahl der orthodoxen jüdischen Frauen, die zwar zivilrechtlich, jedoch nicht nach jüdisch-religiösem Recht geschieden waren, allein im US-Bundesstaat New York auf 15.000 geschätzt. Von verschiedenen Frauenorganisationen wird die Zahl der Agunot weltweit auf mehr als 60.000 geschätzt. Um diese für die Agunot untragbare Situation zu verbessern, wurden zunächst der US-amerikanische und sodann der kanadische und südafrikanische Gesetzgeber aktiv. Mit Hilfe sog. Get Statutes soll die Situation der Agunot in der Weise verbessert werden, dass der Ehemann verpflichtet wird, alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen zu unternehmen, um Hindernisse, die einer Wiederheirat der Ehefrau entgegenstehen, zu beseitigen. Zudem erhält die Ehefrau mit der Einführung der Get Statutes ein Druckmittel, durch welches die Weigerung des E hemannes, alle Anstrengungen zur Beseitigung der Ehehindernisse zu unternehmen, z.B. bei der Unterhaltsbemessung zum Nachteil des Ehemannes berücksichtigt werden kann.Das Ziel der Arbeit besteht zunächst darin, eine Lösungsmöglichkeit fur die Agunah-Problematik zu finden. Daneben stehen die Fragen der Anwendbarkeit von Get Statutes durch deutsche Gerichte sowie die Anerkennung ausländischer, auf Get Statutes beruhender, Urteile durch deutsche Gerichte im Vordergrund der Untersuchung.In dem ersten Teil der Arbeit wird zunächst die