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Honorierung und Tätigkeitsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Bok av Heidrun Lipp
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist längst kein Thema mehr, das nur die arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur beschäftigt. Mit Schlagzeilen wie "Mit dem Dienstporsche in den Klassenkampf" (FAZ vom 01.04.2007) finden sich betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen in den Aufmachern vieler Zeitungen und Nachrichtenmagazinen wieder. Dennoch führen die maßgeblichen Normen des Betriebsverfassungsgesetzes immer noch ein Schattendasein.Die Vorschriften scheinen auf den ersten Blick klar und eindeutig gefasst. Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Diese Regelung wird ergänzt durch § 78 Satz 2 BetrVG, der bestimmt, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Damit sind auch schon die beiden Grundprinzipien - Ehrenamtlichkeit und Gleichbehandlung - genannt, die für die Honorierung und den Tätigkeitsschutz von Betriebsratsmitgliedern maßgeblich sind.Aus diesen beiden Grundsätzen folgt das Lohnausfallprinzip. Dem Betriebsratsmitglied sollen aus seiner Sonderstellung keine Vor- und keine Nachteile erwachsen. Es soll deshalb so gestellt werden, als hätte es "normal" weitergearbeitet. Das Gesetz zieht allerdings nicht die hypothetische subjektive Entwicklung des Mandatsträgers selbst heran, sondern orientiert sich in § 37 Abs. 4 BetrVG am Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Aus dieser Fiktion heraus ergeben sich vielfältige Rechtsprobleme. Hier nur ein kleiner Ausschnitt: Unter welchen Voraussetzungen bekommt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied Mehrarbeitsvergütung? Wie werden leistungs- oder erfolgsbezogene Sonderzahlungen berechnet? Wie verhält es sich mit der Vergütung von Mandatsträgern während eines Arbeitskampfes? Können vertragliche Vereinbarungen helfen, um die Schwierigkeiten in der Gesetzesanwendung zu umgehen?