Einkunfteerzielung und Liebhaberei im Einkommensteuerrecht

Bok av Judith Boos
Es ist nichts Ungewohnliches daran, wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Tatigkeit Verluste erwirtschaftet und nicht in jedem Jahr ein Gewinn erzielt werden kann. Da der Staat durch die Steuerzahlungen vom Gewinn einer Tatigkeit profitiert, sollte er auch das Risiko von Verlusten mittragen. Der Gesetzgeber hat fur die Einkommensteuer daher anerkannt, dass zum einen ein Verlustausgleich mit positiven Einkunften erfolgt und zum anderen ein ggf. verbleibender Verlust im Rahmen des Verlustabzugs in anderen Veranlagungszeitraumen verrechnet werden kann. In beiden Fallen kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer niedrigeren zu zahlenden Einkommensteuer, was insofern fur den Steuerpflichtigen wie eine Steuerersparnis wirkt. Die Erhebung von Steuern dient aber u.a. der Erzielung von Einnahmen fur den Staat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass das Finanzamt bei langer andauernden Verlustphasen misstrauisch wird und dahinter einen ungerechtfertigten Einnahmeausfall fur den Staat sieht. Diese Einschatzung basiert darauf, dass Steuerpflichtige nach ihrer Leistungsfahigkeit besteuert werden sollen, die Einkommensverwendung und damit Aufwendungen, die im privaten Bereich anzusiedeln sind, sollen keine steuerliche Berucksichtigung finden. Wie allgemein bekannt, neigen aber fast alle Steuerpflichtigen dazu, ihre Steuer nur ungern zu zahlen und es wird oft der Versuch unternommen, diese so gering wie moglich zu halten, auch durch versteckte Verrechnung privater Aufwendungen. Macht nun ein Steuerpflichtiger uber mehrere Jahre hinweg Verluste aus einer Tatigkeit geltend, drangt sich die Frage auf, aus welchen Beweggrunden er diese uberhaupt bzw. immer noch ausfuhrt. Es liegt die Vermutung nahe, dass personliche Motive dahinterstecken. Bestatigt sich dieser Verdacht, wird das Finanzamt folgerichtig den Abzug der Verluste untersagen, mit der Begrundung, dass es sich um Liebhaberei handelt. Die Tatigkeit ist wegen der fehlenden Einkunfteerzielungsabsicht nicht steuerbar, auch wenn diese ansonsten die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Einkunftsart erfullt. Die Verluste fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen und durfen, schon allein aus Gerechtigkeitsgrunden, nicht durch den Staat getragen werden. Aus diesem Grund, wird, bezogen auf die Einkommensteuer, der Frage nachgegangen, wie eine nicht steuerbare Liebhabereittigkeit von einer steuerbaren Ttigkeit mit Einknfteerzielungsabsicht unterschieden werden kann, da nicht hinter jeder Verlustphase gleich eine Liebhaberei steckt. Zudem wird aufgezeigt, mit welchen steuer- und verfahrensrechtlichen Folgen der Steuerpflichtige bei einem Beurteilungswechsel oder vermuteter Liebhaberei rechnen muss. Ziel dieses Buches ist, es einen berblick, gesttzt auf die Rechtsprechung des BFH, ber diesen "e;Dauerbrenner"e; zu geben.