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Abgrenzung Des Music on Demand Dienstes Vom Webradio Anhand Des Beispiels 'Staytuned'
Bok av Rilana Wenske
Fokus dieses Buches sind die zwei fr Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet.
Das Recht der ffentlichen Zugnglichmachung eines Werkes gem. 19a UrhG, welches anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. 20 UrhG, welches anhand des Webradios erlutert wird. Diese beiden Dienste werden zunchst unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschlieend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung fr Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen.
Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der ffentlichen Zugnglichmachung fr die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergtung anstelle eines ausschlielichen Verwertungsrechts zusteht. Somit knnen sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tontrger nicht untersagen. Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zustndigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL.
Deshalb wird anschlieend dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden mssen. Dazu werden vorab die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausbender Knstler und Tontrgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Vertrge geschlossen, in denen bspw. die ausbenden Knstler den Tontrgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte bertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tontrgerhersteller einzuholen und erhlt auch gleichzeitig die Rechte der ausbend