Der Einfluss der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung auf EDV-Buchfuhrungssysteme

Bok av Paul Sommer
Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitt des Saarlandes (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Aufgrund ihrer hohen Rationalitt und nicht zuletzt wegen des seit Beginn der 80er Jahre massiv gestiegenen Angebots an kleinen, leistungsfhigen- und preisgnstigen Computern, das auch kleinsten Unternehmen den Einsatz von EDV im Rahmen der Buchfhrung ermglicht, wird heute in den meisten Unternehmen die Buchfhrung mit Hilfe der EDV gefhrt. Mancher EDV-Anwender geht flschlicherweise davon aus, dass fr die Richtigkeit der zum Einsatz gelangenden Buchfhrungssoftware nicht er, sondern deren Ersteller verantwortlich sei. Die einhellige Auffassung geht jedoch dahin, dass fr die Buchfhrung der Buchfhrungspflichtige verantwortlich ist, die Verantwortung liegt somit auch bei einer EDV-Buchfhrung nicht beim EDV-Fachmann, sondern bleibt nach dem Eigentmerprinzip voll bei der Unternehmensleitung bzw. bei dem von. ihr beauftragten Leiter der Buchfhrung. Die Verantwortung besteht unabhngig von der konkreten Gestaltung des Systems, es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es sich um eine Buchfhrung am PC, im lokalen Netz oder auer Haus in einem Rechenzentrum handelt. Der Buchfhrungspflichtige kann sich nicht der Verantwortung fr Fehler in seiner Buchfhrung mit dem Hinweis entledigen, dass diese die Folge von Fehlern in einer Software seien, die er nicht selbst erstellt habe. Er muss sich vor dem Einsatz davon berzeugen, dass er mit dieser Software eine ordnungsgeme. Buchfhrung erstellen kann. Seit Beginn der 70er Jahre nahm der Einsatz von EDV-Anlagen im Rechnungswesen stark zu, der Gesetzgeber sah sich deshalb zum Handeln gezwungen, da sich tiefgreifende Vernderungen im Bereich des kaufmnnischen Rechnungswesens ergaben und damit zwangslufig buchfhrungsrechtlichen Zweifelsfragen in. Verbindung- mit der Anwendung von EDV auftraten. Der Gesetzgeber ergnzte