Die Verschuldung des Bundes : Gesetzliche Grundlagen, Formen und Techniken

Bok av Dr Andreas Schmidt
Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich VWL - Makrokonomie, allgemein, Note: 2,0, Technische Universitt Chemnitz (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Unter Staatsverschuldung ist die Gesamtheit der vom Staat zur Deckung seines Finanzbedarfs am Geld- und Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite zu verstehen. Der Begriff Staatsverschuldung wird in der Regel synonym fr Staatsschulden, staatliche Schuld und ffentlicher (aufgenommener) Kredit verwendet. Wenn in dieser Arbeit von Staatsverschuldung die Rede ist, so ist nur die Verschuldung des Bundes ausschlielich seiner Sondervermgen gemeint. Eventualverbindlichkeiten wie Garantien, bernahme von Brgschaften und sonstige Gewhrleistungen werden nicht bercksichtigt. Die Verschuldung in der Bundesrepublik Deutschland weist im Vergleich zu anderen Lndern Besonderheiten auf. Infolge der Whrungsreform von 1948 begann sie mit Ausnahme der Altschulden praktisch bei Null. Trotz dieses Einschnittes lag der Schuldenstand des Bundes im Jahr 1996 bei 833,1 Mrd. DM. Die Zinsausgaben erreichten eine Hhe von 50,7 Mrd. DM, was einem Anteil von 11,1 % an den Gesamtausgaben entsprach. Gang der Untersuchung: Neben den gesetzlichen Grundlagen der Verschuldung des Bundes, einschlielich der zuknftig geltenden europarechtlichen Bestimmungen, wird im folgenden insbesondere herausgearbeitet, welcher Verschuldungsformen und Techniken sich der Bund bei der Kreditaufnahme bedient. Die an der Kreditaufnahme beteiligten Institutionen werden ebenfalls behandelt. Eine historische und eine wirtschaftstheoretische Betrachtung der Staatsverschuldung erfolgen nicht. Die Arbeit endet mit einem Ausblick auf die Europische Wirtschafts- und Whrungsunion hinsichtlich ihrer Konsequenzen auf die Emissionen des Bundes. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1. Kapitel: Einleitung1 2. Kapitel: Gesetzliche Grundlagen der Staatsverschuldung3 2.1Grundgesetz4 2.1.1Art. 109 GG4 2.1.2Art. 115 GG5 2.1.2.1Der Kreditbegriff des