Bilanzierung Immaterieller Verm gensgegenst nde Nach IAS

Bok av Jens-Sascha Otterbach
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universitt Siegen (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung: Die Arbeit befat sich mit der Bilanzierung nach International Accounting Standards (IAS). Es werden die Bilanzierungsgrundstze der IAS beschrieben und auf die Arbeit des IASC, des International Accounting Standards Comittee eingegangen. Im Besonderen wird die bilanzielle Behandlung der immateriellen Vermgensgegenstnde dargestellt. Man erkennt, da es in diesem Bereich gravierende Unterschiede zur Rechnungslegung nach HGB gibt. Es wird die Methode der fortgefhrten Anschaffungskosten sowie die Neubewertungsmethode dargestellt. Das Aktivierungsverbot des 248(2) HGB gilt hier nicht, jedoch mssen bestimmte Voraussetzungen fr die Aktivierung immaterieller Vermgensgegenstnde gelten. Diese werden in der vorliegenden Arbeit erlutert. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: AbkrzungsverzeichnisIV I.Einleitung 1.Problemstellung1 2.Gang der Untersuchung1 II.Die Behandlung des immateriellen Anlagevermgens 1.Definition thematisierter Begriffe 1.1.Bilanzierung2 1.2.Immaterielles Anlagevermgen2 1.3.International Accounting Standards3 1.4.Forschung3 1.5.Entwicklung3 A.Immaterielle Vermgensgegenstnde im Sinne des E.50 1.Grundlagen 1.1.Allgemeines zum immateriellen Anlagevermgen4 1.2.Anwendungsbereich des E.504 2.Ansatz 2.1Ansatzkriterien aktivierungspflichtiger immaterieller Vermgensgegenstnde6 2.1.1.Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses6 2.1.2.Zuverlssige Mebarkeit der AHK7 2.2.Ansatz anderer immaterieller Gter und bestimmter immaterieller Vermgensgegenstnde8 2.3.Aktivierungsverbot fr originre Firmenwerte9 2.4.Verbot nachtrglicher Aktivierung bereits erfolgswirksam erfater Ausgaben9 3.Bewertung 3.1.Bewertung bei Zugang9 3.2.Nachtrgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten11 3.3.Folgebewertung 3.3.1.Fortgefhrte AHK12 3.3.2.Neubewertung bzw. Alternative