Liknande böcker
Inhalt, Grenzen Und Gestaltungsspielr ume Des 8a Kstg
Bok av Stefan Lintz
Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,8, Duale Hochschule Baden-Wrttemberg, Villingen-Schwenningen, frher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Mit der Einfhrung des Anrechnungsverfahrens durch das Krperschaftsteuergesetz am 1.1.1977 wurde die steuerliche Mehrfachbelastung ausgeschtteter Gewinne beseitigt. Gleichzeitig wurde aber die sog. "Einmalbesteuerung" eingefhrt, die beinhaltet, da ausgeschttete Gewinne von Kapitalgesellschaften (KapG.) in jedem Fall einmal der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen mssen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Anteilseigner (AE) einer inlndischen KapG. unbeschrnkt oder beschrnkt steuerpflichtig oder persnlich steuerbefreit sind.
Bei einem nichtanrechnungsberechtigten AE bleibt die auf die Gewinnausschttung hergestellte Krperschaftsteuer-Ausschttungsbelastung i.H.v. 30 v.H. auf jeden Fall bestehen und wird somit definitiv, da im Gegensatz zum anrechnungsberechtigten AE die bei einer Gewinnausschttung auf der Gesellschafterebene ausgelste KSt eben keine Vorauszahlung auf die Steuerbelastung des AE darstellt. Somit tritt diese Belastung zustzlich neben die ausl. Besteuerung auf die erhaltene Dividende. (Siehe Anhang S. 45 u. 46) Aus diesem Grund wurde versucht, der definitiven KSt-Belastung durch eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung von nicht anrechnungsberechtigten AE auszuweichen. Man versuchte die Gewinnausschttungen der inl. KapG. durch Entgelte auf Kapitalleistungen, insbesondere durch Zinsen oder Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter zu ersetzen. Die KapG. wurde in diesen Fllen nicht mit (notwendigem) Eigenkapital sondern durch berlassung von Fremdkapital finanziert. Somit stellen die Vergtungen fr das Fremdkapital bei der KapG. Betriebsausgaben dar und werden daher bei der Besteuerung der KapG. aufgrund der eingetretenen Gewinnminderung nicht erfat, was auch zu