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Landschaftspflegerische Festsetzungen in Bebauungsplanen an Beispielen aus der Stadt Russelsheim : Analyse - Umsetzungskontrolle - Verbesserungsmassnahmen
Bok av Holger Murowatz
Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Biologie - Sonstige Themen, Note: 1,0, Fachhochschule Bingen (Umweltschutz), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
In den vergangenen zwanzig Jahren haben, angesichts steigender Probleme im Umweltbereich, verstrkt auch kologische Belange Eingang in die Baugesetzgebung und die Bauleitplanung gefunden. Die Kommunen haben als Trger der Bauleitplanung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben einen gewissen Entscheidungsspielraum, welche Festsetzungen sie in die Bebauungsplne aufnehmen und welche nicht. In der vorliegenden Diplomarbeit wurde die Praxis der landschaftspflegerischen Festsetzungen in Bebauungsplnen an mehreren konkreten Beispielen (Bebauungsplne zur Schaffung neuen Wohnraums 1988-1996) untersucht. Ziel war dabei, neben einer reinen Bestandsaufnahme, mgliche Defizite festzustellen und Manahmen zur Verbesserung aufzuzeigen. In einem Teilaspekt wurde zustzlich der Erfolg der Anregungen der Naturschutzverbnde im Bebauungsplanverfahren untersucht.
Hinsichtlich der bundesweit festzustellenden (und hufig kritisierten) Tendenz zur Zunahme der Regelungsdichte bei stdtebaulichen Planungen konnte fr Rsselsheim festgestellt werden, da die Anzahl der sonstigen Festsetzungen weitaus strker zugenommen hat als die Anzahl der landschaftspflegerischen Festsetzungen, so da letztere keinesfalls hauptschlich fr eine gestiegene Regelungsdichte verantwortlich gemacht werden knnen.
Es zeigte sich, da die Stadt Rsselsheim sehr bemht ist, die Beeintrchtigungen von Natur und Landschaft, die sich zwangslufig infolge von Baumanahmen ergeben, durch eine Reihe von landschaftspflegerischen Festsetzungen zu kompensieren. Eine Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch, da zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der im Bebauungsplan getroffenen Regelungen bestehen. Dies gilt sowohl fr Festsetzungen, die sich auf private Flchen beziehen, als auch fr Festsetzungen, fr deren Realisierung die Kommune selbst