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Der Befreiende Konzernabschlu Nach Internationalen Vorschriften Die Bestimmungen Des 245a Hgb
Bok av Michaela Hochreiter
Diplomarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Johannes Kepler Universitt Linz (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
245a HGB regelt die Vorschriften, nach denen ein Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach internationalen Rechnungslegungsgrundstzen aufgestellt werden kann. Die Befreiung kann von alle sterreichischen Mutterunternehmen auch ohne Notierung an einer in- oder auslndischen Brse in Anspruch genommen werden. Derzeit sind vorrangig die US-GAAP und die IAS fr die Nutzung der Befreiungsvorschrift relevant.
Gang der Untersuchung:
Nach allgemeinen Erluterungen und einer kurzen Vorgeschichte wird in der Diplomarbeit die Problematik behandelt, dass weder in den IAS noch in den US-GAAP eine Verpflichtung zur Erstellung eines eigenstndigen (Konzern-) Lageberichts enthalten ist (obwohl brsennotierte Unternehmen in den USA sehr detaillierte Informationen preisgeben mssen).
Anschlieend werden die Probleme in Zusammenhang mit dem Erfordernis des Einklangs mit der 7. EG-Richtlinie sehr detailliert dargestellt. Zuerst werden Unvereinbarkeiten einzelner IAS mit den EG-Richtlinien und dazu die Feststellungen des Kontaktausschusses der EU und des IDW (Institut deutscher Wirtschaftsprfer) errtert. Die Europische Kommission ist bemht, durch offizielle Interpretationen auf Mglichkeiten hinzuweisen, wie ein Unternehmen Konfliktsituationen zwischen den EG-Richtlinien und den IAS in Hinblick auf die Erteilung des Besttigungsvermerks des Abschlussprfers begegnen kann. Danach wird auch die Vereinbarkeit von HGB und US-GAAP nher untersucht. Darber hinaus wird auch der deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 1 Befreiender Konzernabschluss nach 292a dHGB Einklang einzelner IAS und SFAS (die Regeln der US-GAAP) mit den EG-Bilanzrichtlinien behandelt.
Anschlieend werden alle anderen Bestimmungen des 245a HGB (Erl