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Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982 : Zweck, Umsetzung, Handhabung und Auswirkungen dieser die Boersenpublizitat foerdernden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift
Bok av Armin Kammel
Magisterarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Karl-Franzens-Universitt Graz (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Magisterarbeit behandelt eine EU-Richtlinie, die wesentliche Auswirkungen auf das sterreichische Brsenrecht hatte, da durch sie die Publizittsvorschriften im Bereich der Zwischenberichterstattung wesentlich verschrft und somit auch verbessert wurden. Ich habe bewusst ein Thema im Brsenrecht gewhlt, da die Brse schon immer eine gewisse Faszination auf mich ausgebt hat, und ich mein zuknftiges Berufsleben auch dergestalt ausben mchte, dass zumindest ein kleiner brsenrechtlicher Aspekt enthalten ist.
Die externe Rechnungslegung brsenotierter Unternehmen wird grundstzlich durch zwei unterschiedlich geartete Rechtsbereiche bestimmt bzw. geregelt.
Einerseits erfordert das Gesellschaftsrecht eine regelmige, jhrliche Rechnungslegung in Form des Jahresabschlusses und des Lageberichtes , andererseits enthlt das Brserecht umfangreiche Publizittspflichten, die im Zuge der fortschreitenden Harmonisierung des europischen Kapitalmarktrechtes immer mehr an Bedeutung erlangen.
Bis zum Jahre 1990 bestand fr Emittenten, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen waren, keine Verpflichtung zu einer regelmigen, sich aus brserechtlichen Bestimmungen ergebende unterjhrige Berichterstattung. Bis dahin war der Jahresabschluss im Rahmen der externen Rechnungslegung das Ma aller Dinge und freiwillige, unterjhrige Berichte waren die krasse Ausnahme.
Basierend auf die Art 54 Abs 3 lit g und 100 EWG- Vertrag hat der Rat der Europischen Gemeinschaft am 15. Februar 1982 die Richtlinie ber regelmige Informationen, die von Gesellschaften zu verffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbrse zugelassen sind , erlassen. Diese RL im folgenden ZwischenberichtsRL genannt verpflichtet amtlich notierende Aktiengesellschaften zur Erstellung und Ver