Die Verfassungsmaigkeit der Erziehungsrente nach 47 SGB VI

Bok av Sandra Pfeifenbring
Die Erziehungsrente verstot in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschrankten Mae - namlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder - nachkommt. Die durch die Nichtgewahrung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenuber ehelichen Familien lasst sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhalt es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschutzten Guter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidaritat kann alleine im Elternverhaltnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhaltnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschlielich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten.