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Haftung für Garantieerklärungen im deutschen und im polnischen Zivilrecht
Bok av Joanna Krawczyk
I. Garantien im Rechtsverkehr - Genese und BegriffsbestimmungII. Entwicklung der Regelungen zur Garantie bis zur Umsetzung der VerbrauchsgüterkaufrichtlinieIII. Garantien in Deutschland und in Polen nach Umsetzung der VerbrauchsgüterkaufrichtlinieIV. Rechtsnatur der GarantieerklärungenV. Voraussetzungen für den Eintritt eines GarantiefallsVI. Rechtsfolgen im GarantiefallVII. Garantieklauseln in der Praxis und in der RechtsprechungDer im Rahmen dieser Arbeit durchgeführte Vergleich zeigte, dass die Abgrenzung der Garantie von den anderen Rechtsinstituten in Deutschland problematisch ist. Insbesondere werden nach der Kodifizierung der Garantien im Rahmen der kaufrechtlichen Regelungen im BGB mehrere Arten von Garantien unterschieden. Die aus dem alten Recht hergeleiteten Abgrenzungen zwischen Hersteller-, Beschaffenheits-, Haltbarkeitsgarantien sowie selbstständigen und unselbstständigen Garantien werden zwar in Deutschland weiter verwendet, aber diese Einteilungen halten den Anforderungen einer logischen Einteilung nicht stand. Insbesondere ist in der deutschen Rechtslehre das Verhältnis von den Garantien i.S.v. § 276, 442 und 444 BGB (früher: Eigenschaftszusicherungen) zu den Garantien nach § 443 BGB unklar. Das Problem scheint nach wie vor nicht gelöst zu sein und wächst zu einer der größten offenen Fragen des aktuellen deutschen Schrifttums zu dieser Thematik, obwohl diese rechtstheoretische Einordnung für die Praxis des Wirtschaftsverkehrs keine wesentliche Bedeutung hat.Demgegenüber hat die Entwicklung der sog. Qualitätsgarantien in Polen zu einem durchaus engeren Verständnis des Rechtsinstituts geführt. Die Qualitätsgarantien sind im polnischen Zivilrecht lediglich auf die funktionalen Aspekte der Sache und deren Qualität i.S. deren Nutzungstauglichkeit beschränkt. Folglich werden Qualitätsgarantien in Polen wie Haltbarkeitsgarantien im deutschen Recht verstanden. Die vertraglichen Modifikationen der Haftung eines Verkäufers werden im Gegensatz zu Deutschland nicht als Garantie, sondern als zulässige Modifikationen der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung qualifiziert. Diese Grenzziehung erlaubt eine klare und scharfe Trennung zwischen den beiden Rechtsinstituten, was in Deutschland bis heute nicht geschehen ist.