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Bestellungshindernisse und Tätigkeitsverbote von Geschäftsleitern im Kapitalgesellschafts,- Kapitalmarkt- und Bankaufsichtsrecht : Eine vergleichende Untersuchung unter Einschluss des deutschen, engli
Bok av Andreas Geist
Nachdem innerhalb der Rechtsordnungen Englands und der USA untersucht wurde, ob und wie Personen der Zugang zur Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften verwehrt werden kann, erscheint das deutsche Recht in neuem Licht. Während das Studium der deutschen Regelungen aus sich heraus mühsam ist und systematische Erwägungen wegen der eingeschränkten Perspektive allzu oft im Dunkel enden müssen, vermag der Blick über den Tellerrand der eigenen Rechtsordnung den Betrachter in eine neue Perspektive zu erheben. Vom erhobenen Standpunkt der Rechtsvergleichung aus wird zur Gewissheit, was zunächst nur eine vage Vermutung war: Die Regelungen im deutschen Recht decken insgesamt nur einen Teil möglicher Anwendungsfelder für Tätigkeitsverbote ab und lassen darüber hinaus inhaltlich an manchen Stellen Vollständigkeit vermissen. Während die kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestellungshindernisse in Deutschland bislang nur die Gläubiger im Blick haben, hat die Untersuchung gezeigt, dass de lege ferenda eine Erweiterung zugunsten des Gesellschafter- bzw. Anlegerschutzes geboten erscheint. In diesem Zusammenhang spricht zugleich manches für eine Ausweitung des Betrachtungshorizontes über den Bereich des Gesellschaftsrechtes hinaus bis zum Kapitalmarkt. Die Professionalität der Marktteilnehmer, die hohe Informationsdichte und die institutionelle Durchdringung des Kapitalmarktes bieten viele Anhaltspunkte dafür, dass Tätigkeitsverbote in diesem Bereich ganz besonders wirksam dem Anlegerschutz und damit indirekt der Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarktes zuarbeiten können. Rechtsvergleichend steht hier vor allem das US-amerikanische Kapitalmarktrecht Pate. Zum Teil den Anlegerschutz überlagernd ruft auch der Gesellschafterschutz nach Beachtung. Wie die Untersuchung gezeigt hat, sprechen gute Gründe dafür, Tätigkeitsverbote dann zum Schutze der Gesellschafter in Erwägung zu ziehen, wenn deren Interessen nicht adäquat wahrgenommen werden können. Das gilt nicht ausnahmslos für den Kapitalmarkt, ist aber vor allem dort allzu oft mit Händen zu greifen.