Die Verungl ckte Organschaft Im K rperschaftsteuerrecht

Bok av Lars Gerlich
Ein eigenes Konzernsteuerrecht, das eine Besteuerung aufgrund des Konzernergebnisses vornimmt, kennt das deutsche Steuerrecht nicht. Um eine Kompensation für die nicht mögliche Besteuerung als wirtschaftliche Einheit zu schaffen, bietet das Körperschaftsteuerrecht für Konzernsachverhalte das Gestaltungsinstrument der Organschaft. Eine Organschaft kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Die Problembereiche hierbei sind zahlreich. Jeder Verstoß führt zur Nichtanerkennung der Organschaft. In diesem Fall wird von einer verunglückten Organschaft gesprochen. Besondere Probleme bereitet hierbei die Rechtsfigur des Gewinnabführungsvertrages. Im Rahmen der umfassenden Darstellung wird u.a. der Frage nachgegangen, ob der während der Organschaft entstandene Verlust einer Organgesellschaft durch den Organträger aufgrund der jüngeren Zivilrechtsprechung zur Aufrechnung und zu den Kapitalerhaltungsvorschriften nur noch durch Barzahlung übernommen werden kann. Ferner wird erörtert, was mit einem von der Organgesellschaft bereits vor Entstehen der Organschaft erlittenen Verlust zu geschehen hat. Zudem kann die Bemessung von Ausgleichszahlungen an außen stehende Gesellschafter die tatsächliche Durchführung in Frage stellen. Die Rolle von verdeckten Gewinn ausschüttungen und verdeckten Einlagen während des Bestehens einer Organschaft wird ebenfalls dargestellt. Durch die Abschaffung der Kriterien der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erleichtert, eine Organschaft zu bilden. Somit ergeben sich neue Fallgestaltungen. Des Weiteren wird der Frage nachgegangen, wie eine Organschaft auch vorzeitig beendet werden kann, ohne dadurch eine verunglückte Organschaft hervorzurufen. Abschließend wird ein Blick auf die Zukunft der Organschaft geworfen. Dabei wird aufgezeigt, welche Auswirkungen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer, auf die deutsche Organschaft haben kann.