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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Bok av Jens Löcher
Die Möglichkeit zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegengehört ebenso wie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,kulturellen und politischen Leben zu einem menschenwürdigenLeben. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtesformulierten dies wie folgt: "Der unmittelbar verfassungsrechtlicheLeistungsanspruch auf Gewährleistung einesmenschenwürdigen Existenzminimums (...) gewährleistet dasgesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtlicheGarantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen,also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung,Hygiene und Gesundheit (...), als auch die Sicherung derMöglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungenund zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Menschals Person existiert notwendig in sozialen Bezügen" (BVerfG,09.02.2010, 1 BvL 1/09 Rn. 100)."Diejenigen Menschen, die infolge einer Behinderung von derAusübung dieses Grundrechts ausgeschlossen sind und dieTeilhabe nicht unter zumutbarem Einsatz eigener, insbesonderefinanzieller Mittel ermöglichen können, haben einen Anspruchauf staatliche Leistungen zur Überwindung behinderungsbedingterHürden. Eine herausgehobene Bedeutung habeninsoweit die sozialhilferechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfefür behinderte Menschen. Sie verfolgen insbesondereden Zweck, behinderten Menschen die Teilnahmeam Leben in der Gemeinschaft, die Ausübung eines angemessenenBerufes oder einer anderen Tätigkeit und die Unabhängigkeitvon Pflege zu ermöglichen.Die besondere Bedeutung der Eingliederungshilfeleistungenspiegelt sich in der Anzahl der Leistungsempfänger und derfür sie aufgebrachten Mittel wieder.Im Laufe des Jahres 2014 erhielten 1 396 938 Menschen inder Bundesrepublik Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII.860 489 Menschen - und damit weit mehr als die Hälfte derEmpfänger von Sozialhilfeleistungen (61,59 %) - waren Empfängervon Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs.3 SGB XII i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII. Von den insgesamt28,96 Mrd. Euro, die im Jahr 2014 für Sozialhilfeleistungenbrutto aufgewendet wurden, entfiel ein Anteil von fast 56,5 %(16,35 Mrd. Euro) auf die Eingliederungshilfe für behinderteMenschen.Sozialhilferechtliche Leistungen zur Eingliederung sind sovielfältig wie die behinderungsbedingten Einschränkungen derTeilhabefähigkeit des einzelnen behinderten Menschen. Hierbeisteht das Sozialhilferecht neben einer ganzen Reihe andererLeistungsgesetze, die ähnliche Ziele verfolgen. Für denjenigen,der als Lernender oder Betroffener versucht, sich indieses Gebiet einzuarbeiten, stellen diese Rahmenbedingungenganz besondere Herausforderungen dar.Dieses Buch versucht, dem Leser mehr als nur einen erstenEinblick in das Recht der Eingliederungshilfe zu geben. Anspruchsvoraussetzungenund Leistungen werden ebenso dargestelltwie die Wege zur Abgrenzung der sozialhilferechtlichenLeistungspflicht von der Zuständigkeit anderer Sozialleistungserbringer.Zugleich musste, um den Rahmen eines Lehrbuchs nicht zu sprengen, teilweise auf eine vertiefte Darstellungverzichtet werden. So werden die Wege der Wiederherstellungdes Nachrangs der Sozialhilfe nur recht oberflächlichbeleuchtet.Auch die Darstellung der Zuständigkeit der örtlichen undüberörtlichen Träger der Sozialhilfe für Eingliederungshilfeleistungenwird nur kurz angesprochen, was darin begründetist, dass das SGB XII insoweit lediglich den Rahmen vorgibt,der durch landesrechtliche Regelungen abbedungen wird. DieLandesgesetzgeber haben in so vielfältiger Weise von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, dass es im Rahmen diesesBuches bei einer Darstellung der Grundzüge bleiben soll.